
Die Einwirkung von Sonnenstrahlung, insbesondere ultravioletter (UV) Strahlung, stellt ein erhebliches Gesundheitsrisiko für Arbeitnehmende dar, die im Freien tätig sind. Neben akuten Effekten wie Sonnenbrand können langfristige Schäden wie Hautkrebs auftreten. Arbeitgebende sind gesetzlich verpflichtet, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen.
Gesetzliche Grundlagen
Die rechtlichen Verpflichtungen zum Schutz vor UV-Strahlung ergeben sich aus dem Arbeitsgesetz (ArG) und der Verordnung 3 zum
Arbeitsgesetz (ArGV 3):
- Art. 6 ArG: Arbeitgebende müssen alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen.
- Art. 82 UVG: verpflichtet Arbeitgebende, alle Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen.
- Art. 2, 20 und 21 ArGV 3: Diese Artikel konkretisieren die Anforderungen an den Gesundheitsschutz, insbesondere in Bezug auf Umgebungsfaktoren wie UV-Strahlung.
Zusätzlich verpflichtet die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) die Arbeitgebenden, Schutzmassnahmen zu treffen, um Berufskrankheiten durch UV-Strahlung zu verhindern.
Wirkung von UV-Strahlung auf den Körper
UV-Strahlung wird in drei Bereiche unterteilt:
- UV-A (315–400 nm): Dringt tief in die Haut ein und kann zu vorzeitiger Hautalterung sowie erhöhtem Hautkrebsrisiko führen.
- UV-B (280–315 nm): Verursacht Sonnenbrand und ist massgeblich an der Entstehung von Hautkrebs beteiligt.
- UV-C (100–280 nm): Wird von der Erdatmosphäre absorbiert und erreicht die Erdoberfläche nicht.
UV-Strahlung kann verschiedene gesundheitliche Schäden verursachen:
- Akute Effekte: Sonnenbrand, Bindehautentzündung und Hitzeschlag.
- Langfristige Effekte: Hautkrebs, vorzeitige Hautalterung und chronische Augenschäden.
Insbesondere UV-B-Strahlen sind für die Entstehung von Hautkrebs verantwortlich. Die Intensität der UV-Strahlung hängt von Faktoren wie geografischer Lage (Höhe), Jahreszeit, Tageszeit und Reflexion durch Oberflächen (Wasser, Schnee) ab.
Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip
Das STOP-Prinzip bietet eine Hierarchie von Massnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung
Substitution: Vermeidung von Arbeiten im Freien während der intensivsten Sonnenstrahlung (11–15 Uhr), z. B. durch Verlagerung der Arbeitszeiten in die frühen Morgen- oder späten Nachmittagsstunden.
Technische Massnahmen: Installation von Schattenspendern wie Sonnensegeln, Zelte oder Überdachungen an Arbeitsplätzen im Freien.
Organisatorische Massnahmen: Anpassung der Arbeitszeiten, um die Exposition zu minimieren, und Schulungen zum UV-Schutz (z.B. Suva Präventionsmodul).
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bereitstellung von UV-Schutzkleidung, breitkrempigen Hüten, Nackenschutz für Helme, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnencremes mit hohem Lichtschutzfaktor (mindestens SPF 50).
Empfehlungen für Arbeitgebende und Arbeitnehmende
- Gefährdungsbeurteilung: Identifikation von Arbeitsplätzen mit hoher UV-Exposition und Bewertung des Risikos.
- Massnahmenplanung: Entwicklung eines Massnahmenplans basierend auf dem STOP-Prinzip.
- Sensibilisierung und Schulung: Information und Schulung der Mitarbeitenden über die Risiken von UV-Strahlung und die Bedeutung von Schutzmassnahmen.
- Bereitstellung von PSA: Sicherstellung, dass geeignete persönliche Schutzausrüstung verfügbar und in gutem Zustand ist.
- Überwachung und Anpassung: Regelmässige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen und Anpassung bei veränderten Bedingungen.
Ein effektiver Sonnenschutz am Arbeitsplatz ist essenziell für die Gesundheit der Arbeitnehmenden. Durch die konsequente Anwendung des STOP-Prinzips können Arbeitgebende ihrer gesetzlichen Verantwortung nachkommen und das Risiko von UV-bedingten Gesundheitsschäden minimieren.
Weitere Informationen und Hilfsmittel zur Umsetzung von Schutzmassnahmen bietet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf seiner Website: Arbeiten im Sommer – bei Sonne und Hitze.