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19 August 2025

Asbest, neue EKAS-Richtlinie

Asbest, neue EKAS-Richtlinie

Asbest in der Schweiz: Neue EKAS-Richtlinie und praktische Tipps für Betriebe

Asbest ist in der Schweiz seit 1990 verboten, bleibt jedoch in zahlreichen Bestandsgebäuden präsent. Besonders bei Umbauten, Renovationen oder Abbrüchen besteht ein erhebliches Risiko für Arbeitnehmende. Aus diesem Grund hat die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) im August 2025 die Richtlinie EKAS 6503 "Asbest" grundlegend überarbeitet. Ziel ist es, Betrieben klare Vorgaben für den sicheren Umgang mit Asbest zu geben und die Gesundheit der Beschäftigten wirksam zu schützen.



Grundlagen: Warum ist Asbest so gefährlich?

Asbest wurde früher wegen seiner Hitzebeständigkeit, Isolationsfähigkeit und geringen Kosten breit eingesetzt. Typische Einsatzbereiche waren:

  • Isolationsmaterialien
  • Spritzasbest in technischen Anlagen
  • Bodenbeläge und Fliesenkleber
  • Dach- und Fassadenplatten

Gefährlich wird Asbest, wenn Fasern freigesetzt und eingeatmet werden. Diese können in der Lunge verbleiben und nach Jahren zu Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliomen führen. Rund 70 % aller berufsbedingten Todesfälle in der Schweiz gehen gemäss Suva auf Berufskrankheiten wie Asbest zurück.


Die neue EKAS-Richtlinie Asbest (6503)

Die überarbeitete Richtlinie 6503 ist seit August 2025 verfügbar und ersetzt die bisherigen Vorgaben. Wichtige Neuerungen sind:

  • Klare Rollen und Verantwortlichkeiten: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass nur speziell geschulte Fachpersonen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchführen.
  • Gefährdungsbeurteilung: Vor jedem Eingriff in Bestandsgebäuden ist eine systematische Abklärung erforderlich, ob Asbest vorliegt.
  • Verfahrensvorgaben: Detaillierte Vorgaben für Arbeitsmethoden, Schutzmassnahmen und Entsorgung.
  • Dokumentationspflicht: Betriebe sind verpflichtet, alle Massnahmen nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Kontrolle und Aufsicht: Verstärkte Rolle der kantonalen Arbeitsinspektorate und der Suva.

Damit werden die Schutzmassnahmen für Arbeitnehmende deutlich präzisiert und den Betrieben mehr Verbindlichkeit auferlegt.


Tipps für die Praxis

Damit Unternehmen die neuen Vorgaben wirksam umsetzen können, empfiehlt es sich:

  1. Gebäudeinventar anlegen
    Erfasse systematisch, wo asbesthaltige Materialien vorhanden sein könnten (z. B. Baujahr, typische Materialien).
  2. Gefährdungsbeurteilung vor jedem Eingriff
    Vor Umbauten oder Sanierungen zwingend eine Fachperson beiziehen.
  3. Fachfirmen einsetzen
    Nur zertifizierte Unternehmen dürfen Sanierungen oder Entfernungen vornehmen.
  4. Mitarbeitende sensibilisieren
    Schulen und informieren, wie Asbest erkannt und gemeldet wird. Keine Eigenversuche zulassen.
  5. Schutzmassnahmen umsetzen
    Abgeschottete Arbeitsbereiche, Unterdruckverfahren, persönliche Schutzausrüstung (Atemschutzmasken, Schutzanzüge).
  6. Entsorgung fachgerecht durchführen
    Asbestabfälle müssen in speziellen, gekennzeichneten Behältern entsorgt werden.
  7. Dokumentation führen
    Alle getroffenen Massnahmen schriftlich festhalten und aufbewahren.


Fazit

Asbest bleibt eine ernste Gefahr in der Schweiz, auch Jahrzehnte nach dem Verbot. Die neue EKAS-Richtlinie 6503 bietet Unternehmen einen klaren Rahmen, um Mitarbeitende wirksam zu schützen und rechtliche Sicherheit zu gewinnen. Entscheidend ist, dass Betriebe die Gefahren ernst nehmen, systematisch vorgehen und nur geschulte Fachpersonen einsetzen. Wer Asbest korrekt handhabt, reduziert nicht nur Risiken, sondern leistet einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz im Betrieb.

https://www.ekas.admin.ch/de/dokumente/detail/richtlinie-asbest

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