Definition Unfall - Nicht jede Körperschädigung ist auf einen Unfall zurückzuführen
Ein Unfall ist im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, Art 4.) eindeutig definiert: «Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.» Um ein Ereignis der Unfallversicherung zuzuordnen, muss jedes Kriterium dieser Definition erfüllt sein. Beurteilt wird dies im Einzelfall durch den Versicherer, im Zweifelsfall zusammen mit den behandelnden Ärzten.
Kein Unfall ist:
- Pfeifen in den Ohren nach Konzert
- Hexenschuss nach spielen mit Kindern
- Absichtliche Verletzung
- Rückenschmerzen nach der Arbeit auf der Baustelle
Unfall ist:
- Zahnverletzung nach Autounfall
- Stolpern über die Treppe beim Zügeln
- Zeckenbiss
- Ausrutschen auf vereister Strasse
Tipp: Nicht jede Körperschädigung ist auf einen Unfall zurückzuführen, wer bezahlt? bin ich versichert?
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